Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1.             Geltung

1.1.        Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Lieferungen der Firma an den Besteller. Entgegenstehende oder von Verkaufsbedingungen der Firma abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, dass von der Firma ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt wird. Die Verkaufsbedingungen der Firma gelten auch dann, wenn die Firma in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen Bezug genommen wird.

1.2.        Davon abweichende oder ergänzende Bestimmungen, insbesondere allgemeine Einkaufs­bedingungen des Bestellers sowie mündliche Vereinbarungen gelten nur, soweit sie von der Firma schriftlich bestätigt worden sind.

1.3.        Der Schriftform gleichgestellt sind alle Formen der Übermittlung, die den Nachweis durch Text ermöglichen wie z.B. Telefax, E-Mail, Handskizzen etc.

1.4.        Alle Vereinbarungen, die zwischen der Firma und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich festzuhalten.

  1.   Angebote
    Angebote sind nur dann verbindlich, wenn sie eine Annahmefrist enthalten.
    An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behaltet die Firma sich Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich” bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Firma.
  2.   Umfang der Lieferung

3.1.        Die Firma behält sich Änderungen des Produktsortiments vor.

3.2.        Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung massgebend.

  1.   Daten und Unterlagen

4.1.        Technische Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen, etwaige Mass-, Eigenschafts- oder Gewichtsangaben sowie die Bezugnahme auf Normen dienen Informa­tionszwecken und beinhalten keine Eigenschaftszusicherungen. Wo es im Sinne des technischen Fortschrittes angezeigt erscheint der Vorteile bietet, behält sich die Firma entsprechende Änderungen vor.

4.2.        Sämtliche technischen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum der Firma und dürfen
nur für die vereinbarten bzw. von der Firma angegebenen Zwecke benutzt werden.

  1.   Vertraulichkeit, Datenschutz

5.1.        Die Vertragspartner werden alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Informationen des andern Vertragspartners , die ihnen durch ihre Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich behandeln und Dritten nicht offenlegen.

5.2.        Im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit dem Besteller ist auch eine Bearbeitung von personenbezogenen Daten erforderlich. Der Besteller erteilt hierzu seine Zustimmung und ist damit einverstanden, dass die Firma zum Zweck der Abwicklung und Pflege der Geschäftsbeziehungen solche Daten auch Dritten (z.B. Unterauftragnehmern etc.) im In-und Ausland bekanntgeben kann.

  1.   Vorschriften am Bestimmungsort, Exportkontrollen

6.1.        Der Besteller hat der Firma auf örtliche gesetzliche oder andere Vorschriften aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferung sowie auf die Einhaltung von Sicherheits­und Zulassungsvorschriften beziehen.

6.2.        Die Verantwortung für die Einhaltung der Exportkontrollbestimmungen im Falle eines Re-Exports der Produkte obliegt dem Besteller.

  1.   Preis

7.1.        Die Preise verstehen sich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ab Werk gemäss Incoterms der ICC (aktuelle Ausgabe), inkl. Standardverpackung. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. die Kosten für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- oder andere Bewilli­gungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren und Zöllen zu tragen.

7.2.        Sind die Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung, Abgaben und andere Nebenkosten in ihrem Angebots- oder Lieferpreis eingeschlossen oder im Angebot oder in der Auftrags­bestätigung gesondert ausgewiesen, behält sich die Firma vor, die Ansätze bei Änderung der Tarife entsprechend anzupassen.

  1.   Zahlungsbedingungen

8.1.         Die Zahlungen sind vom Besteller an die Firma ohne Abzüge wie Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren, entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen, zu leisten.

8.2.        Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nur für Forderungen zu, die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Insbesondere sind die Zahlungen auch zu leisten, wenn unwesentliche Teile der Lieferung fehlen, der Gebrauch der Lieferung dadurch aber nicht verunmöglicht wird.

  1.   Eigentumsvorbehalt

9.1.        Die gelieferte Produkte bleiben Eigentum der Firma, bis der Besteller alle Forderungen
erfüllt hat, die der Firma im Zeitpunkt der Lieferung gegen den Besteller zustehen.

9.2.        Veräussert der Besteller Vorbehaltsware, so tritt er der Firma bereits jetzt im Innenverhält­nis bis zur Tilgung aller Forderungen Dieser die ihm aus der Veräusserung zustehenden Rechte gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten, Sicherheiten und Eigentumsvorbehalten ab.

9.3.        übersteigt der Wert der Vorbehaltsware zusammen mit den der Firma sonst eingeräumten Sicherheiten die Forderungen von C-flex gegen den Besteller um mehr als 20%, so ist die Firma insoweit zur Freigabe verpflichtet, als der Besteller dies verlangt.

 

  1.          Lieferung

10.1.     Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formali­täten wie Einfuhr- und Zahlungsbewilligungen eingeholt sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist bzw. gegebenenfalls der Liefertermin gilt als eingehalten, wenn bei Ablauf der Frist bzw. Eintritt des Termins die Lieferung zum Versand bereitgestellt ist.

10.2.     Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
Bei Aufträgen mit in der Angebotsphase nicht vorhandenen Informationen, sind Änderungen der Lieferzeit nicht ausgeschlossen.

10.3.     Die Lieferpflicht steht unter den nachstehenden Vorbehalten, d.h. die Lieferfrist wird angemessen verlängert bzw. der Liefertermin aufgeschoben:

10.3.1.            wenn der Firma Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht;

10.3.2.            wenn die Firma durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert wird. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und von der Firma nicht zu vertretende Umstände gleich, welche die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, wie Lieferverzögerungen oder fehlerhafte Zulieferungen der vorgesehenen Vorlieferanten, Arbeitskampf, behördliche Massnahmen, Rohmaterial- oder Energiemangel, wesentliche Betriebsstörungen, etwa durch Zerstörung des Betriebes im ganzen oder wichtiger Abteilungen oder durch den Ausfall unentbehrlicher Fertigungsanlagen, gravierende Transportstörungen, z.B. durch Strassenblockaden. Dauern diese Umstände mehr als sechs Monate an, haben beide Parteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.Schadenersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen

10.3.3.            wenn der Besteller mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen im Rückstand ist, insbesondere, wenn er die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder vereinbarte Sicherheiten nicht rechtzeitig leistet.

10.4.     Ist die Überschreitung der vereinbarten bzw. angemessen verlängerten Lieferfrist zu vertreten, kommt die Firma erst in Verzug, wenn der Besteller der Firma schriftlich eine angemessene Nachfrist, die wenigstens einen Monat betragen muss, gesetzt hat und auch diese ungenutzt abgelaufen ist. Anschliessend stehen dem Besteller die vom Gesetz vorgesehenen Rechte zu. Vorbehaltlich Ziffer 15 ist ein etwaiger Anspruch des Bestellers auf Schadenersatz jedoch auf maximal 10% des Wertes der fraglichen Bestellung begrenzt.

10.5.    Teillieferungen sind zulässig. Für Teillieferungen kann die Firma Teilrechnungen ausstellen.

10.6.    Nimmt der Besteller versandfertig gemeldete Produkte nicht rechtzeitig ab, ist die Firma berechtigt, die Produkte auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern und als geliefert zu berechnen. Bezahlt der Besteller die Produkte nicht, ist die Firma insbesondere berechtigt, anderweitig darüber zu verfügen.

10.7.    Im Fall, dass der Besteller eine Bestellung annulliert und die Firma nicht auf der Erfüllung
des Vertrages beharrt, hat die Firma Anspruch auf Schadenersatz in der Höhe von10% des Wertes der fraglichen Bestellung (pauschalierter Schadenersatz) und auf den diesen Betrag übersteigenden, nachgewiesenen Schaden.

 

  1.           Verpackung
    Werden die Produkte über die Standard-Verpackung hinaus zusätzlich verpackt, wird die betreffende Verpackung besonders berechnet.
  2.          Gefahrenübergang

12.1.     Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk” vereinbart.

12.2.     Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

12.3.     Für die Abladung am Lieferort trägt der Kunde die Verantwortung.

12.4.     Die Gefahr geht ab Werk gemäss Incoterms der ICC (aktuelle Ausgabe) auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn die Lieferung franko, unter ähnlichen Klauseln oder einschliesslich Montage erfolgt oder wenn der Transport durch die Firma organisiert und geleitet wird.

12.5.     Verzögert sich der Versand aus nicht von der Firma zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit der Mitteilung über die Versandbereitschaft an den Besteller auf diesen über.

 

  1.          Transport und Versicherung

13.1.     Der Versand erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Kosten des Bestellers.

13.2.     Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Auch wenn sie durch die Firma zu besorgen ist, gilt sie als im Auftrag und für Rechnung des Bestellers abgeschlossen.

13.3.     Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind der Firma rechtzeitig bekanntzugeben. Andernfalls erfolgt der Versand nach Ermessen – jedoch ohne Verant­wortung – der Firma so schnell und kostengünstig wie möglich.
Bei Franko-Lieferungen bleibt die Versandabwicklung der Firma überlassen.
Werden dabei vom Besteller besondere Vorschriften erteilt, gehen eventuelle Mehrkosten zu seinen Lasten.

13.4.     Bei Beschädigung oder Verlust von Produkten auf dem Transport hat der Besteller auf den Empfangsdokumenten einen entsprechenden Vorbehalt anzubringen und beim Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.
Die Meldung nicht ohne weiteres feststellbarer Transportschäden hat spätestens innerhalb sechs Tagen nach Empfang der Produkte an den Beförderer zu erfolgen.

 

  1.          Prüfung , Mängelrügen, Schadensmeldungen

14.1.      Die Produkte werden von der Firma während der Fabrikation im üblichen Rahmen geprüft. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese schriftlich zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen.

14.2.     Mängel bezüglich Gewicht, Stückzahl oder äusserer Beschaffenheit der Produkte sind spätestens 30 Tage nach Erhalt zu rügen. Andere Mängel hat der Besteller unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Werktagen nach ihrer Feststellung, auf jeden Fall aber innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich zu rügen.

14.3.     Mangelhafte Teile sind in jedem Fall bis zur endgültigen Klärung der Gewährleistungs­bzw. Schadenersatzansprüche aufzubewahren und der Firma auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen.

14.4.     Auf ihr Verlangen ist der Firma Gelegenheit zu geben, den Mangel bzw. den Schaden vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten selbst oder durch Dritte begutachten zu lassen.

  1.          Haftung für Sachmängel

15.1.     Die Firma verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers hin alle Teile ihrer Lieferung, die nachweislich infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion, mangel­hafter Ausführung oder wegen Mängeln der Betriebs- oder Montageanleitungen schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach ihrer Wahl unentgeltlich nachzubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum der Firma. Für Erzeugnisse, die nach Angaben, Zeichnungen oder Modellen des Bestellers hergestellt werden, beschränkt sich die Gewährleistung der Firma auf die Materialbeschaffen­heit und die Bearbeitung.

15.2.     Der Besteller ist berechtigt, die Aufhebung des Vertrages (Wandelung) oder die Herabsetzung des Vertragspreises (Minderung) zu verlangen, wenn

15.2.1.                die Nachbesserung oder Nachlieferung unmöglich ist

15.2.2.                die Firma die Nachbesserung oder Nachlieferung in einem angemessene Zeitraum nicht gelingt oder

15.2.3.                die Firma die Nachbesserung oder Nachlieferung verweigert oder schuldhaft verzögert.

15.3.     Für wesentliche Fremdlieferungen übernimmt die Firma Verantwortung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung der Unterlieferanten.

15.4.     Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Lagerung oder Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, unsachgemässer Eingriffe des Bestellers oder Dritter, Verwendung von Nicht-Originalteilen sowie infolge anderer Gründe, die die Firma nicht zu vertreten hat.

15.5.     Gewährleistungs- und Haftungsansprüche verjähren zwölf Monate ab Erhalt der Lieferung durch den Endverbraucher, spätestens jedoch 18 Monate nach Abgang der Lieferung bei der Firma.

15.6.     Für Produkte, die in der Haustechnik oder in der Versorgung Anwendung finden

15.6.1.                übernimmt die Firma zusätzlich die Aus- und Einbaukosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des betreffenden Objektes sowie bei Verschulden die sonstigen unmittelbaren Folgeschäden (Sach- und Personenschäden) bis zu einer Höchstsumme pro Schadenfall von CHF 500‘000;

15.6.2.                verjähren die Gewährleistungs- und Haftungsansprüche, abweichend von Ziff. 15.5, fünf Jahre nach dem Einbaudatum.

  1.          Haftungsbeschränkung
    Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschlies­send geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungs­ausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der Firma und in den Fällen zwingender Haftung nach den anwendbaren Produkthaftungsgesetzen, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.
  2.          Teilnichtigkeit
    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so verpflichten sich die Vertragspartner, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine gültige Regelung zu ersetzen, durch die der mit der unwirk­samen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck weitestgehend erreicht wird.
  3.          Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

18.1.     Als Erfüllungsort für die Lieferung der Produkte gilt Killwangen-CH.

18.2.     Bei Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist die Klage ausschliesslich beim zuständigen Gericht in Aargau- Schweiz, zu erheben. Die Firma ist jedochauch berechtigt, jedes andere zuständige Gericht anzurufen.

18.3.     Das Vertragsverhältnis untersteht schweizerischem Recht.